Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Preisgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wer für ein Sachgut oder eine Leistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, oder wer entgegen einem Preisstopp einen Preis erhöht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 265 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 14 535 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
(3)Absatz 3,Wer einer Auflage gemäß § 6 Abs. 3, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 4 oder dem § 11 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.Wer einer Auflage gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, einer Verordnung oder einem Bescheid gemäß Paragraph 4, oder dem Paragraph 11, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.
Schlagworte
Höchstpreis, Mindestpreis
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Dokumentnummer
NOR40013469